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Neues Recht im Kanton Bern: Transparente Vormieten ab 1. Dezember 2025

25.11.2025, Regionalverband Bern-Solothurn
Ab dem 1. Dezember 2025 müssen Vermieter:innen im Kanton Bern beim Abschluss eines neuen Mietvertrags ein Formular verwenden, in dem sie den bisher bezahlten Mietzins („Vormiete“) offengelegen. 
Ab 1. Dezember 2025 müssen Vermieter:innen im Kanton Bern den früheren Mietzins („Vormiete“) beim Abschluss eines neuen Mietvertrags in einem offiziellen Formular offenlegen – vorausgesetzt, die Leerwohnungsquote liegt bei höchstens 1,5 %. Auf dem Formular müssen nun zusätzlich der zuletzt gültige Referenzzinssatz und der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angegeben werden.

Genossenschaften, welche ihre Mietzinse nach OR bzw. Art. 13 Abs. 3 VMWG (Kostenmiete bei freitragenden Genossenschaften) berechnen, müssen das Formular beim Abschluss des Mietvertrags dem/der Mieter:in zusammen mit dem Mietvertrag abgeben.

Bei vom BWO kontrollierten Genossenschaften gilt Folgendes:

Die Mitteilung des Anfangsmietzinses wird auf Bundesebene in Art. 270 Abs. 2 OR geregelt. Nach Art. 253b Abs. 3 OR gelten die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden. (vgl. Art. 2 VMWG)

Falls ein gemeinnütziger Wohnbauträger aufgrund der Vergabe von Fördergeldern (z.B. Darlehen des Fonds de Roulement) oder eines Bundesgesetzes (z.B. Bundepersonalgenossenschaften) kontrolliert wird,  muss er den Anfangsmietzins (und die Vormiete) nicht auf dem amtlichen Formular mitteilen.

Falls ein Wohnbauträger für eine oder mehrere Liegenschaften Fonds de Roulement Darlehen erhalten hat, zugleich aber andere Liegenschaften hat, die nicht über Fonds de Roulement Darlehen finanziert sind, muss die Situation bzgl. der Offenlegung der Vormiete im Einzelnen abgeklärt werden.